Geltung des Verbraucherschutzes zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13 –
Austausch des Bodenbelages in einer Eigentumswohnung (Parkett statt Teppichboden)
Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage.
Der Wohnungseigentümer, der durch den höheren Trittschallpegel des in der Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers neu eingebauten Parketts gestört wird, kann die Reduzierung des Trittschallpegels durch die Verlegung eines Teppichbodens oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelags nicht verlangen, wenn der neu verlegte Parkettboden die Anforderungen der zur Zeit der Gebäudeerrichtung maßgeblichen DIN 4109 einhält.
Nur, wenn in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist, dass jeder Wohnungseigentümer ein höheres Schallschutzniveau einzuhalten hat, kann vom störenden Wohnungseigentümer Abhilfe verlangt werden.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14 –
Zur Nutzung einer in der Teilungserklärung als „Ladenraum“ ausgewiesenen Teileigentumseinheit als Gaststätte
Die Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Teileigentumseinheit als „Ladenraum“ dient, ist als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen.
Unter einem Ladenraum werden Geschäftsräume verstanden, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten werden, bei denen aber der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Den Betrieb einer Gaststätte umfasst dies regelmäßig nicht.