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Beschlüsse, die in der Wohnungseigentümerversammlung verabschiedet werden, sind gültig. Ein Wohnungseigentümer, der gegen einen gefassten Beschluss rechtlich vorgehen will, muss diesen gerichtlich anfechten. Dabei muss er die einmonatige Klagefrist des § 45 WEG für eine Anfechtungsklage  beachten.

Hält er diese Klagefrist nicht ein, bleibt der gefasste Beschluss gültig. Diese unbedingt einzuhaltende Frist beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung zu laufen. Der Wohnungseigentümer, der einen Beschluss anfechten will, darf nicht darauf warten, bis er vom Wohnungseigentumsverwalter das schriftliche Protokoll der Eigentümerversammlung erhält. Die Anfechtungsfrist läuft unabhängig davon, wann er vom Verwalter das Protokoll erhält. Notfalls muss sich der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung den Text des Beschlussantrages und des gefassten Beschlusses sowie das Abstimmungsergebnis aufschreiben.

Versäumt der Wohnungseigentümer die einmonatige Klagefrist, kann er einen Antrag auf „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ gemäß § 233 ZPO beim Gericht stellen. Ein solcher Antrag wird aber nur Erfolg haben, wenn er ohne Verschulden die Klagefrist versäumt hat.

Ein Wohnungseigentümer, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hat und zu spät erfährt, dass ein ihm nicht passender Beschluss gefasst wurde, wird keine Wiedereinsetzung erhalten. Ein Wohnungseigentümer, der an der Versammlung nicht teilgenommen hat, muss sich selbst rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist danach erkundigen, welche Beschlüsse gefasst wurden.

Sind Beschlüsse nichtig, braucht die gesetzliche Anfechtungsfrist nicht eingehalten zu werden. Auch nach Ablauf dieser Frist kann vom Gericht festgestellt werden, dass der Beschluss nichtig ist. Allerdings kommt die Nichtigkeit eines Beschlusses nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Daher sollte auf jeden Fall die einmonatige Anfechtungsfrist eingehalten werden.