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1. Zur Barrierefreiheit

Im Hinblick darauf, dass die Bevölkerung in Deutschland zunehmend älter wird, werden Rechtsfragen zur Barrierefreiheit im Miet- und Wohnungseigentumsrecht in den kommenden Jahren eine verstärkte Rolle spielen.
Am 21. Februar 2018 habe ich in der Berliner Arbeitsgemeinschaft der WEG-Praktiker einen Vortrag zur Rechtsposition des (vermietenden) Wohnungseigentümers zwecks barrierefreier Gestaltung des Gemeinschaftseigentums gehalten. Dieser Vortrag wurde in einer überarbeiteten Fassung im Heft 6/18 auf den Seiten 330 - 342 der Fachzeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ veröffentlicht.

Endlich hat auch der Gesetzgeber seit dem 1. Dezember 2020 geltende Regelungen zur Barrierefreiheit in die gesetzliche Neufassung des Wohnungseigentumsrechts aufgenommen.

§ 554 BGB eröffnet dem Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Barrierereduzierung an der Mietsache.

2. Zum Klimaschutz

Der Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 – wird derzeit noch unzureichend im Miet- und Wohnungseigentumsrecht umgesetzt. 

Das Bundesverfassungsgericht erklärte seinerzeit die damalige Fassung des Klimaschutzgesetzes für teilweise verfassungswidrig, weil dessen unzureichende Zielsetzung im Klimaschutz die künftige Ausübung von Freiheitsrechten vereitelt.

Im wesentlichen hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss ausgeführt, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 II 1 GG den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen einschließt, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 II 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporalen Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20 a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20 a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.

Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zur Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.

Bedauerlicherweise steckt die sicherlich konfliktreiche Umsetzung dieses Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts im Miet- und Wohnungseigentumsrecht noch in den Kinderschuhen.