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Allgemeine Hinweise

Ich vertrete selbstverständlich rechtsschutzversicherte Mandanten - ohne Eingrenzung auf bestimmte Versicherungsunternehmen. In der Regel erteilen Rechtsschutzversicherungen entsprechend ihren Versicherungsbedingungen problemlos eine Kostendeckung für die Beauftragung eines Anwalts. 

Wollen Sie sich sicher sein, ob Ihre gemietete Wohnung oder Ihr (vermietetes) Wohnungseigentum vom Versicherungsschutz Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst wird, sollten Sie dies anhand Ihrer Versicherungsunterlagen,insbesondere  Ihres Versicherungsscheines, überprüfen. Der Versicherungsschutz für Ihre Wohnung bzw. für Ihr Wohnungseigentum muss im Versicherungsschein gesondert aufgeführt sein. Bei der Klärung dieser und anderer Fragen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung kann ich Ihnen behilflich sein.

Verlassen Sie sich aber in grenzwertigen Fällen nicht auf Auskünfte Ihrer Rechtsschutzversicherung zum Umfang des Versicherungsschutzes. Lassen Sie diese anderweitig überprüfen. Nach meinen praktischen Erfahrungen neigen Rechtsschutzversicherungen dazu, ihre Versicherungsbedingungen eng zu interpretieren. Dagegen sind Versicherungsbedingungen aus der Sicht des Verbrauchers auszulegen. 

Sie haben als rechtsschutzversicherter Mandant das gesetzlich und auch in den Versicherungsbedingungen verbriefte Recht auf freie Anwaltswahl. Sie können sich den Anwalt Ihres Vertrauens frei wählen. Sie brauchen nicht den Vertragsanwalt der Rechtschutzversicherung zu nehmen. Dies sollten Sie sich gut überlegen, auch wenn Ihnen die Rechtsschutzversicherung dafür in mitunter rechtlich fragwürdiger Weise finanzielle Vorteile bietet.

Sie müssen wissen: Der von der Rechtsschutzversicherung empfohlene Vertragsanwalt ist in der Regel  durch ein sogenanntes Rationalisierungsabkommen an die Rechtsschutzversicherung gebunden. Darin wird der Vertragsanwalt für die außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers unter Umständen zu Dumpingpreisen vergütet, mit denen er im Rahmen einer Mischkalkulation  nicht wirtschaftlich auskommt, wenn er Ihren Fall mit der gebotenen anwaltlichen Sorgfaltspflicht bearbeiten will. Den unabhängigen Anwalt hat der Rechtsschutzversicherer dagegen nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu bezahlen.

Ich habe mich nicht an eine bestimmte Rechtsschutzversicherung gebunden. Nicht immer ist die Rechtsschutzversicherung das in der Werbung dargestellte "Rundum-Sorglos-Paket". In Einzelfällen ist es erforderlich, dass der Anwalt auch die Interessen seines Mandanten gegen seine Rechtsschutzversicherung durchsetzen muss. Dazu ist es wichtig, dass der Anwalt beruflich unabhängig von der Rechtsschutzversicherung ist.

Die von Rechtsschutzversicherungen angebotene Telefonberatung ist im Miet- sowie Wohnungseigentumsrecht nur zur ersten Orientierung geeignet. Für eine seriöse Beratung im Mietrecht benötigt der Anwalt die Vertragsunterlagen, insbesondere den Mietvertrag. Auch im Wohnungseigentumsrecht ist eine sachgerechte Beratung ohne Kenntnis der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse etc. meist  nicht möglich. Eine Telefonberatung kann ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Anwalt mit der rechtlich notwendigen Einsicht in die Unterlagen nicht ersetzen.

Problematisch sind Versicherungsbedingungen, die ein Mediationsverfahren vor der Gewährung von Rechtschutz vorsehen.Diese bergen die Gefahr in sich, dass zur Wahrnehmung eigener Rechte einzuhaltende Fristen versäumt werden.

Zur Klarstellung: Der Normalverdiener kann sich heute einen Rechtsstreit ohne Rechtsschutzversicherung meist nicht leisten. Der Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages ist nach wie vor zur Absicherung von Kostenrisiken empfehlenswert. Versicherungstarife mit einer (zu hohen) Selbstbeteiligung können sich aber als wirtschaftlicher Bumerang für den Versicherungsnehmer erweisen, wenn sich aus einem Streitfall mehrere Rechtsschutzfälle entwickeln; die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt je Rechtsschutzfall.

Den folgenden im Internet veröffentlichten Artikel zur Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung im Mietrecht sowie weitere von mir verfasste Beiträge zum Beginn des Versicherungsschutzes im Mietrecht, zur Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei einer unwirksamen Renovierungsklausel, zur Wartezeit bei Neuabschluss und Erweiterung des Rechtsschutzversicherungsvertrages und beim Wechsel des Rechtsschutzversicherers finden Sie auf meiner Autorenseite bei PRO MIETRECHT (www.promietrecht.de).


Eintritt des Rechtsschutzfalles - wann liegt der Rechtsverstoß vor?

Der Rechtsschutzfall tritt dann ein, wenn dem Vermieter ein Rechtsverstoß vorgeworfen wird. Dabei ist die Sicht des Laien (Versicherungsnehmer / Mieter) maßgeblich. Der Rechtsschutzversicherer gewährt in einem Mietrechtsstreit Versicherungsschutz, wenn der Rechtsschutzfall nach Ablauf einer Wartezeit eingetreten ist. Die Wartezeit läuft in der Regel 3 Monate nach Versicherungsbeginn ab.

Der Rechtsschutzfall tritt ein, sobald der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Diese Definition der Rechtsschutzversicherer legt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einschränkend - zugunsten der Versicherten - aus. Sonst könnte der Rechtsschutzversicherer häufig irgend einen Rechtsverstoß vor Beginn des Versicherungsschutzes heranziehen, um die Kostenübernahme in dem aktuellen Streitfall abzulehnen.

Der Rechtsschutzfall ist stets aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Laien auszulegen. Behauptet der Mieter – entsprechend dem Verständnis eines Laien – einen bestimmten Sachverhalt, aus dem er einen bestimmten Rechtsverstoß des Vermieters herleitet, ist diese Sichtweise für den Rechtsschutzversicherer bindend. Liegt danach der behauptete Streitfall nach Beginn des Versicherungsschutzes, muss die Rechtsschutzversicherung dafür einstehen.

Beispiel: Der Mieter wirft dem Vermieter vor, dass er einen Wasserverlust der kaputten Wasserversorgungsleitung für die Wohnanlage nicht aus der Nebenkostenabrechnung herausgerechnet hat, die Mieter müssten nur für den eigenen Wasserverbrauch bezahlen. Ist dem Mieter die Nebenkostenabrechnung nach Beginn des Versicherungsschutzes zugegangen, muss der Rechtsschutzversicherer diesen Streitfall übernehmen. Der Rechtsschutzversicherer kann die Kostenübernahme nicht deswegen ablehnen, weil der Wasserverlust durch das kaputte Rohr schon vor Beginn des Versicherungsschutzes auftrat und der Vermieter das Rohr nicht reparieren ließ. Der Rechtsschutzversicherer muss einstehen. Ausschlaggebend ist allein der Vorwurf des Mieters, dass der Vermieter nach Beginn des Versicherungsschutzes fehlerhaft abgerechnet hat.

(Veröffentlichung bei PRO MIETRECHT)